Abschrift der Satzung der

St. Paulus Schützenbruderschaft Mülfort

 

IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN E.V.KÖLN

 

Satzung:

 

§ 1 Name und Sitz:

 

Der Verein trägt den Name: St. Paulus-Schützenbruderschaft Mülfort

 

 

§ 2 Wesen und Aufgabe:

 

Die St. Paulus Schützenbruderschaft Mülfort - im folgenden Schützenbruderschaft genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

 

  1. Bekenntnis des Glaubens durch

 

   o Eintreten für die katholischen                                  Glaubensgrundsätze und deren                                 Verwirklichung.

          Im Geiste der Ökumene haben die                          Mitglieder anderer christlicher                                Konfessionen in der Bruderschaft die                      gleichen Rechte und Pflichten.

 

   o Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste            der Brüderlichkeit.

 

        o Werke christlicher Nächstenliebe.

 

   o Durchführung karitativer Aktionen.

 

 

 2. Schutz der Sitte durch

 

   o Eintreten für christliche Sitte und Kultur

          im privaten und öffentlichen Leben.

 

   o Erziehung zu körperlicher und                                charakterlicher Selbstbeherrschung durch                den

          Schießsport.

 

 3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland

 

   o Dienst für das Gemeinwohl aus                              verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

 

        o Tätige Nachbarschaftshilfe

 

   o Pflege der geschichtlichen Überlieferung                 und des althergebrachten

           Brauchtums, vor allem das dem                               Schützenwesen eigentümlichen                               Schießspiels und des historischen                           Fahnenschwenkens.

 

   o Pflege der Kontakte zu den europäischen                Nachbarvereinigungen der Schützen.

 

   o Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

 

   o Pflege der Spielmanns- und                                    Tambourcorpsmusik.

 

 4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im​ besonderen

 

   o DerJugend pflege.

 

   o Der Pflege, Förderung und Durchführung              des Schießsports.

 

   o Der Pflege des Brauchtums und des                        historischen Schießspiels.

 

   o Der Förderungu nd dem Erhalt des                          historischen Fahnenschwenkens

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit:

 

   1. Die Schützenbruderschaft verfolgt                           ausschließlich und unmittelbar                                 gemeinnützige, mildtätige und kirchliche               Zwecke im Sinne des Abschnittes                          „steuerbegünstigte Zwecke“ der                              Abgabenordnung (AO).

 

   2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig;           sie verfolgt nicht in erster Linie                               eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

   3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur             für die satzungsgemäßen Zwecke                            verwendet werden. Die Mitglieder erhalten            keine Zuwendungen aus Mitteln des                        Vereins.

 

   4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die              dem Zweck der Körperschaft fremd sind                oder durch unverhältnismäßig hohe                        Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft:

 

   1. Mitglied können Personen werden, die das             18.  Lebensjahr vollendet haben,                             unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt        dieser Satzung zu verpflichten.

 

   2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den                       Vorstand der Schützenbruderschaft zu                    richten. 

      Über die Aufnahme entscheidet die                          Mitgliederversammlung,

 

   3. Die Schützenbruderschaft ist eine

       Vereinigung christlicher Personen.                           Nichtkatholische

       Mitglieder verpflichten sich mit der                         Aufnahme in die Schützenbruderschaft

      grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

 

   4. Mit der Aufnahme in die                                         Schützenbruderschaft und durch

      Anerkennung dieser Satzung

      verpflichten sich die Mitglieder auf die                  christlichen Grundsätze und zur christlichen 

      Lebenshaltung.

 

   5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod          oder Ausschluss. Das ausscheidende

      Mitglied hat auf das Vermögen der                          Schützenbruderschaft keinen Anspruch.

      Auch entfällt ein Anspruch auf                                Auseinandersetzung. Der Beitrag für das                laufende

     Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden        zu zahlen.

 

   6. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem           Vorstand schriftlich abgegeben werden.

 

   7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,            wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt.

      Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann             gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen

     und die Interessen der Schützenbruderschaft           und des Bundes schädigt, oder wenn es mit

     der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein         Jahr im Rückstand ist.

 

   8. Über den Ausschluss entscheidet die                      Mitgliederversammlung der                                    Schützenbruderschaft

      nach vorheriger Anhörung des Betroffenen             (rechtliches Gehör).

     Gegen die Ausschlussentscheidung hat der             Betroffene das Recht, Beschwerde beim

     Schiedsgericht des Bundes der Historischen           Deutschen Schützenbruderschaften

     einzulegen.

 

 

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft:

 

     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der             Mitgliederversammlung festgesetzten

     Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den                   Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu

     beteiligen. Darüber hinaus wird eine

    Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die      von der Mitgliederversammlung oder vom              Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.

    An kirchlichen Veranstaltungen sowie am              Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle

    Mitglieder beteiligen.

    Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter                 Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

 

 

§ 6 Jungschützen

 

    Jugendliche können vom 12. bis zum                      vollendeten 24. Lebensjahr in einer

    Jungschützenabteilung zusammengefasst                werden. Die Rechte der Schützenjugend

    ergeben sich aus dem Bundesstatut der                    St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der

    Historischen  Deutschen                                          Schützenbruderschaften e.V.

    Jungschützen bis zum vollendeten 18.                    Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung

    nicht stimmberechtigt.. Sie nehmen nur                  beratend an dieser teil.

    Mit Beginn des 19. Lebensjahres können die          Jungschützen auf Antrag vollberechtigte

    Mitglieder werden. Sie sind voll                              beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 

 

§ 7 Ehrenmitglieder:

 

    Personen, auch Mitglieder, die sich um die              Schützenbruderschaft außergewöhnliche

    Verdienste erworben haben, können von der            Mitgliederversammlung mit 2/3

    Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt      werden.

 

 

§ 8 Organe der Schützenbruderschaft:

 

    Organe der Schützenbruderschaft sind:

      1. die Mitgliederversammlung

      2. der Vorstand 

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung:

 

    Jährlich ist eine Hauptversammlung                        einzuberufen. Außerordentliche

    Mitgliederversammlungen können bei Bedarf        einberufen werden. Eine außerordentliche

    Mitgliederversammlung muss einberufen                werden, wenn mindestens dreißig Mitglieder

    dies unter Angabe der Gründe beim                        1. Vorsitzenden beantragen.

    Zur Hauptversammlung und zu einer                      außerordentlichen Mitgliederversammlung ist

    mindesten vierzehn Tage vorher schriftlich            unter Angabe des Tagungsortes und der

    Tagesordnung einzuladen.

    Die Mitgliederversammlung wird vom                    1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung        von seinem Stellvertreter, einberufen und                geleitet. Jede ordnungsgemäß einberufene              Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf      die Zahl der erschienenen Mitglieder                      beschlussfähig.

 

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

 

    Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

     1. Wahl des Vorstandes und der                                   Rechnungsprüfer

 

     2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung             und den Haushaltsplan.

 

     3. Entgegennahmen der Berichte des                           Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

 

     4. Entlastung des V orstandes nach                             Rechnungslegung.

 

     5. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge.

 

     6. Änderung der Satzung.

 

 

§ 11 Satzungsänderung:

 

    Zur Änderung der Satzung der                                Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3⁄4        der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Anträge und Beschlüsse sind in ein                          Protokollbuch einzutragen und vom

    Präsidenten/Vorsitzenden oder seinem                    Stellvertreter und dem Schriftführer zu

    unterzeichnen.                                                          

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Diözesanverbandes des Bundes.

 

 

 

§ 12 Vorstand:

 

    Der Vorstand besteht aus:

     1. dem 1. V orsitzenden

     2. dem 1. Kassierer

     3. dem 1. Schriftführer

     4. dem 1. Schießmeister

     5. dem Jungschützenmeister

     6. und dem General

 

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

 

     8. als geistlicher Präses der Pfarre der Kirche             St. Paul Mülfort oder ein von ihm zu

         benennender Priester.

 

     9. der jeweils amtierende König

 

    Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes          werden auf 4 Jahre gewählt.

    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.        Beim vorzeitigen Ausscheiden eines

    Vorstandsmitglieds erfolgt eine Ersatzwahl für        den Rest der Amtszeit in der

    nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

 

§ 13 Gesetzlicher Vorstand:

 

    Der Präsident, der 1. Vorsitzende,                            der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer        und der 1. Schriftführer bilden den gesetzlichen      Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes      sind befugt die Schützenbruderschaft

    gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.          Rechtsverbindliche Erklärungen der

    Schützenbruderschaft werden von je zwei              Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes

    abgegeben.

 

 

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes:

 

   Aufgaben des Vorstandes sind:

 

     1. Führung der laufenden Geschäfte

 

     2. Rechnungslegung über das abgelaufende                 Geschäftsjahr

 

     3. Aufstellung eines Haushaltsplans

 

     4. Erstattung der Tätigkeitsberichte.

 

     5. Wahl der Delegierten für Organe des

         Bundes der Historischen Deutschen

         Schützenbruderschaften und seiner                         Untergliederungen.

 

    Die Vorstandssitzungen werden vom                      Präsidenten/Vorsitzenden, im Falle seiner 

    Verhinderung vom stellvertretenden                        Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

    Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch                einzutragen und vom Präsidenten/Vorsitzenden

    oder seinem Stellvertreter und dem                          Schriftführer zu unterzeichnen. 

 

 

§ 15 Beschreibung der Aufgaben:

 

Der Präsident/Vorsitzende ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft.

Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

 

Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich.

 

Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns

aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren.

 

Er hat den Jahresabschluss zu erstellen

und Rechnung zu legen.

Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf.

 

Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Präsident/Vorsitzenden gegenzuzeichnen

sind, Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft.

Geldmittel sind bankmäßig nzulegen, Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

 

Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft.

Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

 

Zumindest die Anträge und Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

 

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung.

 

Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzl.

Bestimmungen).

 

Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

 

 Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft.

Er trägt die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

 

 Der General organisiert und leitet Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

 Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

 

 

 

§ 16 Ausgabenwirtschaft:

 

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen.

 

Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.

 

 

 

§ 17 Kassenprüfer:

   

Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen.

Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht.

 

Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.

Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

 

 

§ 18 Veranstaltungen:

 

Das Patronatsfest und das Schützenfest sind feste Jahresveranstaltungen.

Über weitere Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

 

Die Schützenbruderschaft nimmt in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.

 

 

 

§ 19 Schützenbrauchtum:

 

Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.

 

 

 

§20 Sportschießen:

 

Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der FICEP (Internationaler katholischer Sportverband).

 

Auch beteiligt sich die Schützenbruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen des Bundes.

 

 

 

§ 21 Sozialverpflichtung Schützenbruderschaft:

 

Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.

 

Darüber hinaus wird beim Ableben eines Mitglieds ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

 

 

§ 22 Kunst und Kultur:

 

Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.

 

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und sicher verwahrt werden.

 

 

 

§ 23 Auflösung der Schützenbruderschaft:

 

Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Paul in Mönchengladbach mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

 

Die Sachwerte sind zu archivieren.

Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.

 

 

§ 24 Geschäftsordnung:

   

Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der

Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen

 

 

§ 25 Schiedsgericht:

   

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden.

 

Falls dies nicht möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen, Jedes einzelne Mitglied hat das Recht sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

 

Die Schiedsgerichtordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

 

 

 

§ 26 Inkrafttreten:

 

Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.03.2008 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Mönchengladbach, den 01.03.2008

 

 

 

 

Satzungsänderung betreffend §3 Gemeinnützigkeit:

 

  1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO).
  2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Brauchtums und des Sports.
  4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Satzungsänderung betreffend § 23  Auflösung der Schützenbruderschaft:

 

Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft soll mit dem Vereinsvermögen wie folgt verfahren werden.

 

Falls der Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort  wieder aktiviert werden sollte, fällt das vorhandene Vermögen diesem zu.

 

Ebenfalls werden die Sachwerte dem Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort  zur Verwahrung übergeben.

Wenn der Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort  nicht aktiviert werden sollte fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Paul in Mönchengladbach mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Die Sachwerte sind zu archivieren.

 

Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, ist dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.

 

Sie finden Uns unter

St. Paulus Schützenbruderschaft, Mülfort e. V.

 

1.Brudermeister

Dirk Müllers

Tel. 0172 3751073

Wiedemann Strasse 165 41199 Mönchengladbach

 

1. Kassierer

Rainer Brammen-Asdunk

Tel. 0172 2318304

Tel. 02166 605072

Görlitzer Str. 27

41199 Mönchengladbach

 

Webmaster 

Saskia Ohligschläger

Tel. 01709392569

pressewart-st-paulus-muelfort@gmx.de

 

info@st-paulus-bruderschaft.com

Der heilige St.Paulus

Druckversion | Sitemap
© St.Paulus Schützenbruderschaft, Mülfort e.V.

Erstellt mit IONOS MyWebsite.