Abschrift der Satzung der
St. Paulus Schützenbruderschaft Mülfort
IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN E.V.KÖLN
Satzung:
§ 1 Name und Sitz:
Der Verein trägt den Name: St. Paulus-Schützenbruderschaft Mülfort
§ 2 Wesen und Aufgabe:
Die St. Paulus Schützenbruderschaft Mülfort - im folgenden Schützenbruderschaft genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:
1. Bekenntnis des Glaubens durch
o Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung.
Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
o Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
o Werke christlicher Nächstenliebe.
o Durchführung karitativer Aktionen.
2. Schutz der Sitte durch
o Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
o Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den
Schießsport.
3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland
o Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.
o Tätige Nachbarschaftshilfe
o Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten
Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels
und des historischen Fahnenschwenkens.
o Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
o Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.
o Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.
4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im besonderen
o DerJugend pflege.
o Der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports.
o Der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels.
o Der Förderungu nd dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens
§ 3 Gemeinnützigkeit:
1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft:
1. Mitglied können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.
2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.
Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung,
3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische
Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft
grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.
4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch Anerkennung dieser Satzung
verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen
Lebenshaltung.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende
Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch.
Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende
Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.
6. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.
7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen
und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit
der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
8. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft
nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).
Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, Beschwerde beim
Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
einzulegen.
§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft:
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten
Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu
beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von
der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.
An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle
Mitglieder beteiligen.
Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.
§ 6 Jungschützen
Jugendliche können vom 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in einer
Jungschützenabteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend
ergeben sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der
Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung
nicht stimmberechtigt.. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.
Mit Beginn des 19. Lebensjahres können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte
Mitglieder werden. Sie sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.
§ 7 Ehrenmitglieder:
Personen, auch Mitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche
Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3
Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 8 Organe der Schützenbruderschaft:
Organe der Schützenbruderschaft sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung:
Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens dreißig Mitglieder
dies unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen.
Zur Hauptversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist
mindesten vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der
Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von
seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:
1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan.
3. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
4. Entlastung des V orstandes nach Rechnungslegung.
5. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge.
6. Änderung der Satzung.
§ 11 Satzungsänderung:
Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3⁄4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich.
Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom
Präsidenten/Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu
unterzeichnen.
Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Diözesanverbandes des Bundes.
§ 12 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. V orsitzenden
2. dem 1. Kassierer
3. dem 1. Schriftführer
4. dem 1. Schießmeister
5. dem Jungschützenmeister
6. und dem General
Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:
8. als geistlicher Präses der Pfarre der Kirche St. Paul Mülfort oder ein von ihm zu
benennender Priester.
9. der jeweils amtierende König
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines
Vorstandsmitglieds erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der
nächstfolgenden Mitgliederversammlung.
§ 13 Gesetzlicher Vorstand:
Der Präsident, der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und
der 1. Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt die Schützenbruderschaft
gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der
Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes
abgegeben.
§ 14 Aufgaben des Vorstandes:
Aufgaben des Vorstandes sind:
1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufende Geschäftsjahr
3. Aufstellung eines Haushaltsplans
4. Erstattung der Tätigkeitsberichte.
5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/Vorsitzenden, im Falle seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.
Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Präsidenten/Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Beschreibung der Aufgaben:
Der Präsident/Vorsitzende ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft.
Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.
Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.
Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich.
Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns
aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen
und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf.
Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Präsident/Vorsitzenden gegenzuzeichnen
sind, Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig
anzulegen, Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und
möglichst in einem Banksafe zu bewahren.
Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft.
Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und
Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.
Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der
Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die
Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzl.
Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des
Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.
Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der
Schützenbruderschaft. Er trägt die Verantwortung und vertritt deren Interessen im
Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
Der General organisiert und leitet Aufzüge der Schützenbruderschaft in der
Öffentlichkeit.
Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der
Schützenbruderschaft.
§ 16 Ausgabenwirtschaft:
In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung
beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand
nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle
verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der
Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.
§ 17 Kassenprüfer:
Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die
Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie
erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für
zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.
§ 18 Veranstaltungen:
Das Patronatsfest und das Schützenfest sind feste Jahresveranstaltungen. Über weitere
Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Schützenbruderschaft nimmt
in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.
§ 19 Schützenbrauchtum:
Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen
Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen,
desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.
§20 Sportschießen:
Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den
Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der
FICEP (Internationaler katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die
Schützenbruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen des Bundes.
§ 21 Sozialverpflichtung Schützenbruderschaft:
Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer
Haftpflicht- und Unfallversicherung. Darüber hinaus wird beim Ableben eines Mitglieds
ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 22 Kunst und Kultur:
Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der
Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert
haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und
sicher verwahrt werden.
§ 23 Auflösung der Schützenbruderschaft:
Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der
Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische
Kirchengemeinde St. Paul in Mönchengladbach mit der Auflage, dass die Barmittel
ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken
zugeführt werden. Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen
Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind
diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.
§ 24 Geschäftsordnung:
Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen
§ 25 Schiedsgericht:
Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen
Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht
möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften anzurufen, Jedes einzelne Mitglied hat das Recht sich direkt an
das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.
Die Schiedsgerichtordnung des Bundes der Historischen Deutschen
Schützenbruderschaften e.V. Köln ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der
Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.
§ 26 Inkrafttreten:
Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.03.2008
beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit ihre
Gültigkeit.
Mönchengladbach, den 01.03.2008
Satzungsänderung betreffend §3 Gemeinnützigkeit:
- Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO).
- Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Brauchtums und des Sports.
- Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Satzungsänderung betreffend § 23 Auflösung der Schützenbruderschaft:
Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft soll mit dem Vereinsvermögen wie folgt verfahren werden.
Falls der Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort wieder aktiviert werden sollte, fällt das vorhandene Vermögen diesem zu. Ebenfalls werden die Sachwerte dem Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort zur Verwahrung übergeben.
Wenn der Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort nicht aktiviert werden sollte fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Paul in Mönchengladbach mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
Die Sachwerte sind zu archivieren.
Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, ist dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.