Abschrift der Satzung der

St. Paulus Schützenbruderschaft Mülfort

IM BUND DER HISTORISCHEN DEUTSCHEN SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN E.V.KÖLN

 

Satzung:

§ 1 Name und Sitz:

Der Verein trägt den Name: St. Paulus-Schützenbruderschaft Mülfort

§ 2 Wesen und Aufgabe:

Die St. Paulus Schützenbruderschaft Mülfort - im folgenden Schützenbruderschaft genannt - ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. Köln bekennen. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften „für Glaube, Sitte und Heimat“ verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

   1. Bekenntnis des Glaubens durch

   o Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren  Verwirklichung.

           Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher                                          Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.

   o Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.

        o Werke christlicher Nächstenliebe.

   o Durchführung karitativer Aktionen.

   2. Schutz der Sitte durch

   o Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.

   o Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den

          Schießsport.

   3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland

   o Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn.

        o Tätige Nachbarschaftshilfe

   o Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten

           Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels

           und des historischen Fahnenschwenkens.

   o Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.

   o Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

   o Pflege der Spielmanns- und Tambourcorpsmusik.

   4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im besonderen

   o DerJugend pflege.

   o Der Pflege, Förderung und Durchführung des Schießsports.

   o Der Pflege des Brauchtums und des historischen Schießspiels.

   o Der Förderungu nd dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens

 

§ 3 Gemeinnützigkeit:

   1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige,                mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte                    Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

   2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie                         eigenwirtschaftliche Zwecke.

   3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke                        verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des                    Vereins.

   4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind               oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft:

   1. Mitglied können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,                            unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

   2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. 

      Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung,

   3. Die Schützenbruderschaft ist eine Vereinigung christlicher Personen. Nichtkatholische

       Mitglieder verpflichten sich mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft

      grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

   4. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch Anerkennung dieser Satzung

       verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen 

      Lebenshaltung.

   5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende

      Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch.

     Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende

     Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen.

   6. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

   7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt.

       Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen

      und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit

     der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

   8. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft

      nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).

     Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, Beschwerde beim

     Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften

     einzulegen.

 

§ 5 Pflichten und Rechte aus der Mitgliedschaft:

     Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten

     Jahresbeitrag zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu

     beteiligen. Darüber hinaus wird eine Teilnahme an den Veranstaltungen erwartet, die von

    der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflicht gemacht wurden.

    An kirchlichen Veranstaltungen sowie am Begräbnis eines Mitglieds sollen sich alle

    Mitglieder beteiligen.

    Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss.

 

§ 6 Jungschützen

    Jugendliche können vom 12. bis zum vollendeten 24. Lebensjahr in einer

    Jungschützenabteilung zusammengefasst werden. Die Rechte der Schützenjugend

    ergeben sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der

    Historischen  Deutschen Schützenbruderschaften e.V.

    Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung

    nicht stimmberechtigt.. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

    Mit Beginn des 19. Lebensjahres können die Jungschützen auf Antrag vollberechtigte

    Mitglieder werden. Sie sind voll beitragspflichtig und stimmberechtigt.

 

§ 7 Ehrenmitglieder:

    Personen, auch Mitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche

    Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit 2/3

    Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

§ 8 Organe der Schützenbruderschaft:

    Organe der Schützenbruderschaft sind:

      1. die Mitgliederversammlung

      2. der Vorstand

 

§ 9 Mitgliederversammlung:

    Jährlich ist eine Hauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche

    Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche

    Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens dreißig Mitglieder

    dies unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen.

    Zur Hauptversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist

    mindesten vierzehn Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der

    Tagesordnung einzuladen.

    Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von

    seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die

    Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung:

    Aufgabe der Mitgliederversammlung ist:

     1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer

     2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan.

     3. Entgegennahmen der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

     4. Entlastung des V orstandes nach Rechnungslegung.

     5. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge.

     6. Änderung der Satzung.

 

§ 11 Satzungsänderung:

    Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3⁄4 der

    abgegebenen Stimmen erforderlich.

    Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom

    Präsidenten/Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu

    unterzeichnen.

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des zuständigen Diözesanverbandes des Bundes.

 

§ 12 Vorstand:

    Der Vorstand besteht aus:

     1. dem 1. V orsitzenden

     2. dem 1. Kassierer

     3. dem 1. Schriftführer

     4. dem 1. Schießmeister

     5. dem Jungschützenmeister

     6. und dem General

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

     8. als geistlicher Präses der Pfarre der Kirche St. Paul Mülfort oder ein von ihm zu

         benennender Priester.

     9. der jeweils amtierende König

 

    Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt.

    Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines

    Vorstandsmitglieds erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der

    nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

 

§ 13 Gesetzlicher Vorstand:

    Der Präsident, der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und

    der 1. Schriftführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

    Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt die Schützenbruderschaft

    gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der

    Schützenbruderschaft werden von je zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes

    abgegeben.

 

§ 14 Aufgaben des Vorstandes:

   Aufgaben des Vorstandes sind:

     1. Führung der laufenden Geschäfte

     2. Rechnungslegung über das abgelaufende Geschäftsjahr

     3. Aufstellung eines Haushaltsplans

     4. Erstattung der Tätigkeitsberichte.

     5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen

         Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen.

 

    Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten/Vorsitzenden, im Falle seiner 

    Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

    Die Beschlüsse sind in das Protokollbuch einzutragen und vom Präsidenten/Vorsitzenden

    oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 15 Beschreibung der Aufgaben:

 Der Präsident/Vorsitzende ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft.

    Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen.

    Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung.

 Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich.

    Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns

    aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen

    und Rechnung zu legen. Er stellt den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr auf.

    Er stellt die Zahlungsanweisungen aus, die vom Präsident/Vorsitzenden gegenzuzeichnen

    sind, Er verwahrt die Sachwerte der Schützenbruderschaft. Geldmittel sind bankmäßig

    anzulegen, Das Königssilber und sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und

    möglichst in einem Banksafe zu bewahren.

 Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft.

    Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die

    Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Zumindest die Anträge und

    Beschlüsse sind in einem fortlaufend geführten Protokollbuch einzutragen.

 Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der

    Schützenbruderschaft und trägt hierfür die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die

    Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzl.

    Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des

    Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.

 Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der

    Schützenbruderschaft. Er trägt die Verantwortung und vertritt deren Interessen im

    Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

 Der General organisiert und leitet Aufzüge der Schützenbruderschaft in der

    Öffentlichkeit.

 Der Präses wahrt die geistigen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der

    Schützenbruderschaft.

 

§ 16 Ausgabenwirtschaft:

    In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung

    beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand

    nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle

    verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus im Rahmen eines, von der

    Mitgliederversammlung festgelegten Betrages, Verfügungsgewalt.

 

§ 17 Kassenprüfer:

    Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die

    Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie

    erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für

    zwei Jahre zu wählen. Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 18 Veranstaltungen:

    Das Patronatsfest und das Schützenfest sind feste Jahresveranstaltungen. Über weitere

    Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung. Die Schützenbruderschaft nimmt

    in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.

 

§ 19 Schützenbrauchtum:

    Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen

    Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Vogelschießen, das Sterneschießen,

    desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.

 

§20 Sportschießen:

    Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den

    Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und der

    FICEP (Internationaler katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die

    Schützenbruderschaft an den sportlichen Schießwettkämpfen des Bundes.

 

§ 21 Sozialverpflichtung Schützenbruderschaft:

    Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer

    Haftpflicht- und Unfallversicherung. Darüber hinaus wird beim Ableben eines Mitglieds

    ein Sterbegeld gezahlt, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

 

§ 22 Kunst und Kultur:

    Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat.

    Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der

    Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert

    haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, katalogisiert, sorgfältig und

    sicher verwahrt werden.

 

§ 23 Auflösung der Schützenbruderschaft:

    Im Falle der Auflösung, der Aufhebung und bei Wegfall des Satzungszweckes der

    Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Vermögen an die katholische

    Kirchengemeinde St. Paul in Mönchengladbach mit der Auflage, dass die Barmittel

    ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken

    zugeführt werden. Die Sachwerte sind zu archivieren. Bei Wiedererrichtung einer neuen

    Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, sind

    diesen die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.

 

§ 24 Geschäftsordnung:

    Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der

    Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen

 

§ 25 Schiedsgericht:

    Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen

    Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht

    möglich ist, ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen

    Schützenbruderschaften anzurufen, Jedes einzelne Mitglied hat das Recht sich direkt an

    das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

    Die Schiedsgerichtordnung des Bundes der Historischen Deutschen

    Schützenbruderschaften e.V. Köln ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil der

    Satzung der Schützenbruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.

 

§ 26 Inkrafttreten:

    Diese Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 01.03.2008

    beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

    Alle vorangegangenen Satzungen, Statuten und Geschäftsordnungen verlieren damit ihre

    Gültigkeit.

    Mönchengladbach, den 01.03.2008

 

 

 

 

Satzungsänderung betreffend §3 Gemeinnützigkeit:

  1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (AO).
  2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Brauchtums und des Sports.
  4. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

Satzungsänderung betreffend § 23  Auflösung der Schützenbruderschaft:

Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft soll mit dem Vereinsvermögen wie folgt verfahren werden.

 

Falls der Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort  wieder aktiviert werden sollte, fällt das vorhandene Vermögen diesem zu. Ebenfalls werden die Sachwerte dem Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort  zur Verwahrung übergeben.

Wenn der Bürgerschützenverein „Haus Altenbroich“, Mülfort  nicht aktiviert werden sollte fällt das vorhandene Vermögen an die katholische Kirchengemeinde St. Paul in Mönchengladbach mit der Auflage, dass die Barmittel ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, mildtätigen und gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.

Die Sachwerte sind zu archivieren.

 

Bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit gleicher Zielrichtung wie die der Schützenbruderschaft, ist dieser die Sachwerte nach sorgfältiger, vorheriger Prüfung zu übergeben.